Wir kümmern uns um Ihren Haushalt
Die Mehrheit der pflegebedürftigen Personen wird teilweise oder vollständig von ihren Familienangehörigen zu Hause betreut und gepflegt, was eine beträchtliche Menge an Zeit und Energie erfordert. Um die Belastung der Pflegenden zu mindern und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu unterstützen, wurde der Entlastungsbetrag für die häusliche Pflege eingeführt.
Welche Leistungen sind inbegriffen
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Entlastungsbetrag
Was ist der Entlastungsbetrag?
Pflegebedürftige Personen, die zu Hause betreut werden und über einen Pflegegrad verfügen, haben gemäß § 45b des Sozialgesetzbuches (SGB XI) Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat. Um diesen in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein:
Dazu gehören Dienstleistungen, die darauf abzielen, pflegebedürftige Personen bei der Bewältigung allgemeiner oder pflegebedingter Anforderungen im täglichen Leben oder im Haushalt, insbesondere bei der Organisation der Haushaltsführung oder der eigenverantwortlichen Koordination individuell benötigter Unterstützung, zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 haben neben den Sach- und Geldleistungen einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich.
Senioren können bereits ab Pflegegrad 1 Entgelte für anerkannte Betreuungspersonen von den Pflegekassen erstattet bekommen. Dies umfasst jährlich 1.572 Euro sowie 40 Prozent der nicht verbrauchten Sachleistungen gemäß § 36 SGB XI zusätzlich ab Pflegegrad 2. Bei einem Pflegegrad von 2 bis 5 ist es auch möglich, Verhinderungspflege rückwirkend geltend zu machen (mit einem jährlichen Anspruch von bis zu sechs Wochen, auch stundenweise möglich). Die jährliche Kostenübernahme für Verhinderungspflege kann bis zu 3.539 Euro betragen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sinnvoll kombiniert werden.
Wer ist berechtigt, Leistungen gemäß § 45 SGB XI zu erbringen?
Generell dürfen Betreuungsleistungen ausschließlich von zugelassenen Gewerbetreibenden wie Pflegediensten oder anerkannten Dienstleistern erbracht werden, die dann mit der Pflegekasse abrechnen können.
Abtretungserklärung
In der Praxis gestaltet sich das Einreichen einzelner Zahlungsbelege oft als mühsam und umständlich. Um sich diesen bürokratischen Aufwand zu ersparen, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Anspruch an den Leistungsanbieter (z. B. den Pflegedienst) abzutreten. Dazu müssen Sie eine Abtretungserklärung unterzeichnen.
Durch die Abtretungserklärung erklären Sie gegenüber Ihrer Pflegeversicherung, dass der entsprechende Anbieter die Kosten für erbrachte Leistungen direkt über Ihren Entlastungsbetrag abrechnen kann. Der Anbieter erhält das Geld dann direkt von Ihrer Versicherung, und Sie müssen nicht in Vorleistung treten.

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Umwandlungsanspruch

Wie ist der Ablauf?
Es ist bemerkenswert einfach, Pflegesachleistungen umzuwidmen. Die Pflegekasse oder Pflegeversicherung überprüft automatisch Ihren Umwandlungsanspruch, sobald Sie eine Kostenerstattung für Angebote zur Unterstützung im Alltag beantragen. Dabei werden zuerst die in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen priorisiert behandelt. Nur wenn danach noch ein Restanspruch für den betreffenden Monat besteht, kommt eine Umwandlung überhaupt in Betracht. Diese Abfolge der Ansprüche ist gesetzlich festgelegt.
Maximale Umwandlung nach Pflegegrad
| Pflegegrad | Pflegesachleistung, monatlich Höchstbetrag (= 100 %) |
Maximale Umwandlungssumme im Monat (= 40 %) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 318,40 € |
| Pflegegrad 3 | 1497 € | 598,80 € |
| Pflegegrad 4 | 1859 € | 743,60 € |
| Pflegegrad 5 | 2299 € | 919,60 € |
